Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 07. Juni 2016
Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen [nachfolgend „AGB“ genannt] der:
REUTER Cleaning Solutions GmbH
Kanalstraße 10b
D-22085 Hamburg
Tel.: +49 40 22821713
E-Mail: info@reuter-cs.com
Handelsregister:
AG Hamburg: HRB 140105
USt-IdNr.: DE304520930
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der REUTER Cleaning Solutions GmbH [nachfolgend auch „Verkäufer“ genannt], auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Davon abweichende oder entgegenstehende Bedingungen der Käufer werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Die Durchführung der Leistung ist nicht als eine solche Zustimmung zu werten.
(2) Abweichungen von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(4) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i.S.d. §§ 14, 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich und stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten dar. Der Käufer ist an seinen Auftrag vier Wochen ab dessen Eingang beim Verkäufer gebunden. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Dem Käufer ausgehändigte aber durch den Verkäufer nicht gegengezeichnete Auftragskopien gelten nicht als Auftragsbestätigung.
(2) Die elektronische Form steht der Schriftform gleich.
(3) Für Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind und bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln, besteht ein Widerrufsrecht nicht.
§ 3 Preise
(1) Es gelten jeweils die Preise, die zum Zeitpunkt der abgegebenen Bestellung maßgeblich sind. Es besteht daher grundsätzlich kein Anspruch drauf, Waren zu früher oder später geltenden, günstigeren Preisen zu erhalten. Soweit der Verkäufer vor Lieferung der Ware eintretenden Preisreduzierungen für die aktuelle Bestellung des Käufers ausnahmsweise noch berücksichtigt, geschieht dies freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung.
(2) Sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle Preise netto [zuzüglich Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe] ab Werk, zuzüglich Verpackung und Versand.
(3) Ist in den schriftlichen Vereinbarungen über die Zahlung dem Käufer das Recht zum Abzug vom Bezahlungskonto zugebilligt worden, so ist der Verkäufer –unabhängig von getroffenen Vereinbarungen – berechtigt, den Skonto zu versagen, wenn sich der Käufer mit anderen fälligen Forderungen des Verkäufers im Schuldnerverzug befindet.
(4) Erklärt sich der Verkäufer bereit, außerhalb der Gewährleistung eine original verpackte, unbenutzte Ware gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen, hat der Käufer hierfür Kosten in Höhe von mindestens 10 % des Gesamtpreises zu tragen, sofern er dem Verkäufer nicht einen geringeren Schaden nachweist.
(5) Im Falle von Fehlbestellungen des Käufers, beispielsweise in Bezug auf Liefermenge oder Lieferschein, ist der Verkäufer berechtigt, die für die Fehlbestellung entstandenen Frachtkosten dem Käufer in Rechnung zu stellen.
(6) Alle Preise verstehen sich bezogen auf die Direktabwicklung des Handelsgeschäftes ohne die Nutzung von Vermittlern wie e-Commerce-Lösungen und sind ausschließlich in Euro ausgewiesen.
(7) Überweisungen aus dem Ausland sind gebührenfrei zu leisten. Daneben kann durch den Verkäufer eine Bearbeitungsgebühr von 20,00 € verlangt werden.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs – unter Vorbehalt weitergehender Rechte – zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen.
(2) Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Zahlungsnachweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Finanzierungsspesen angenommen.
(4) Bleibt der Käufer nach Anzeige der Bereitstellung mit der Abnahme des Kaufgegenstandes, der Erteilung der Versandanschrift, der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Erstellung der vereinbarten Sicherheit länger als 10 Tage im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, auf Abnahme zu klagen oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Im letzten Fall kann der Verkäufer, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Verkaufspreises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren Schaden nach.
(5) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen und erst nach Vertragsschluss eingetreten oder unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt geworden sind, insbesondere wenn das beauftragte Kreditinstitut einen Scheck des Käufers nicht einlöst oder der Käufer seine Zahlung einstellt, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat oder der Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Verkäufers bleibt hiervon unberührt.
(6) Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren im Rahmen von Teillieferungen ist der Verkäufer berechtigt, die Teillieferung zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.
(7) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als der jeweilige Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
(1) Die Lieferfrist beträgt 30 Tage, wenn nichts anderes vereinbart.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit Abschluss des Vertrages. Wird vor der Ablieferung an den Käufer von diesem in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes gefordert, so wird die Lieferfrist unterbrochen und beginnt von der Einigung über die andersartige Ausführung an, von Neuem zu laufen oder kann vom Verkäufer anderweitig festgestellt werden. Bei Bestellung auf Abruf hat dieser spätestens binnen 3 Monaten vom Tage der Bestellung an zu erfolgen, Wird die Frist überschritten, ist der Verkäufer berechtigt, Lagerkosten in Höhe von 7,50 € je Monat und Palettenlagerplatz zu berechnen.
(3) Der Verkäufer ist berechtigt, unverbindliche Liefertermine bis zu drei Wochen zu überschreiten. Erst danach hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Die Nachfrist muss mit Ablehnungsandrohung gesetzt werden.
(4) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahme, Betriebsstilllegung, Streik oder ähnliche Umstände auch bei Lieferanten des Verkäufers unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird der Verkäufer für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird der Verkäufer den Käufer unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen den Verkäufer auch, vom Vertrage zurückzutreten.
(5) Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung des Verkäufers seitens seiner Vorlieferanten ist der Verkäufer von seinen Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn er die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihm zu liefernden Ware getroffen hat und seine Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Er verpflichtet sich in diesem Fall, seine Ansprüche gegen Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten. Der Verkäufer ist ebenso berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Wenn die Behinderung mehr als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer Schadenersatzansprüche nur unter den in § 9 dieser Bedingungen genannten Voraussetzung fordern. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt hat.
(6) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine nach § 9 dieser Bedingungen zu vertreten hat und die anderen gesetzlichen Verzugsvoraussetzungen vorliegen, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes dem vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung.
(7) Der Verkäufer ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt, sofern dies für den Käufer zumutbar ist.
§ 6 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Ladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen übernommen hat.
(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hamburg.
§ 7 Mängelhaftung
(1) Für die Freiheit der Ware von Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch und Minderlieferung) haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Lieferantenregress bleiben unberührt.
(2) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Der Käufer hat dem Verkäufer die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die Ware zu diesem Zwecken zu übergeben.
(3) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware vor.
(2) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(3) Der Käufer hat die dem Verkäufer gehörenden Ware auf sein Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihm die Versicherungsansprüche abzutreten. Der Verkäufer ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.
(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verwendung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt. Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an den Verkäufer ab. Veräußert der Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehen, zusammen mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Ware zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an den Verkäufer ab. Der Käufer ist unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat dem Verkäufer auf Verlangen, die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesem die Abtretung anzuzeigen oder dem Verkäufer die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der Verkäufer die Abtretung nicht offenlegen.
(5) Bei Pfändungs-, Sicherungs- oder anderen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, die außerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes des Käufers liegen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht die §§ 491-505 BGB Anwendung finden – kein Rücktritt vom Vertrage.
§ 9 Haftungsbeschränkung
Der Verkäufer haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von dem Verkäufer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden und für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Verkäufer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie.
§ 10 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. I Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.
(2) Für Bauwerke und Baustoffe beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung. Die besonderen Verjährungsregelungen des gesetzlichen Lieferantenregresses bleiben unberührt und gelten zugunsten des Käufers auch dann, wenn der Leistung an den Verbraucher kein Kaufvertrag, sondern ein Werkvertrag mit fünfjähriger Verjährungsfrist zugrunde liegt.
(3) In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Regelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, den Lieferanteregress sowie für den Fall der Arglist.
(4) Soweit der Verkäufer dem Käufer wegen der infolge eines Mangels vertraglichen Schadensersatz schulden, gelten hierfür die ungekürzten gesetzlichen Verjährungsfristen des Kaufrechts (§ 438 BGB). Diese Verjährungsfristen gelten auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 11 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und suprainternationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache. Für grenzüberschreitende Verträge gelten die internationalen Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Gegenüber Kaufleuten ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand das Landgericht Hamburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.